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Reitlehrerhaftpflicht

Reitlehrer sind nicht nur persönlich sehr unterschiedlich, auch die Funktion kann ganz unterschiedlich ausgeprägt sein. Es gibt Reitlehrer die nur mal kurz Bekannten ein paar Kniffe zeigen, mobile Reitlehrer, die regelmäßig Stunden geben und beim Reitverein angestellte Reitlehrer. Für die Reitlehrerhaftpflicht ist das sehr wichtig. Fällt nun aber während einer Reitstunde ein Schüler bzw. eine Schülerin vom Pferd, wer haftet dann? Grundsätzlich werden Reitlehrer dann haftbar gemacht, wenn durch ihr Verschulden Personen- oder Sachschäden entstehen. Durch die vielfältigen Lehrer-Schüler-Verhältnisse sind die Haftungsrisiken bei Unfällen während der Reitstunde jedoch sehr fallabhängig.

Haftet die Reitlehrerhaftpflicht auch bei Schäden durch das Pferd?

Wenn das Pferd selbst einen Schaden verursacht hat, kommt die Pferdehaftpflicht des Pferdehalters dafür auf.

Reitlehrer sind nicht nur persönlich sehr unterschiedlich, auch die Funktion kann ganz unterschiedlich ausgeprägt sein. Es gibt Reitlehrer, die nur mal kurz Bekannten ein paar Kniffe zeigen, mobile Reitlehrer, die regelmäßig Stunden geben und beim Reitverein angestellte Reitlehrer. Fällt nun aber während einer Reitstunde ein Schüler bzw. eine Schülerin vom Pferd, wer haftet dann? Grundsätzlich werden Reitlehrer dann haftbar gemacht, wenn durch ihr Verschulden Personen- oder Sachschäden entstehen. Durch die vielfältigen Lehrer-Schüler-Verhältnisse sind die Haftungsrisiken bei Unfällen während der Reitstunde jedoch sehr fallabhängig. Davon ausgenommen sind allerdings Schäden, die das Pferd selbst verursacht hat. Dafür gibt es die Pferdehaftpflicht der Pferdehalter*Innen.

Informationen für Hobby-Reitlehrer

Wer einem Miteinsteller einen Gefälligkeitsdienst erweist und ein- oder zweimal eine Reitstunde gibt, haftet in der Regel nicht bei einem Unfall. Hierbei geht der Gesetzgeber von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus, sodass der Helfer beim Freundschaftsdienst nicht für einen Unfallschaden haftbar gemacht wird. Hobby-Reitlehrer, die hier auf „Nummer sicher“ gehen wollen, sollten bei ihrer Privathaftpflicht nachfragen, ob diese im Zweifel einspringt. Der Knackpunkt ist neben der Gefälligkeit, eben auch die Anzahl der unbezahlten Trainingsstunden. Sobald Regelmäßigkeiten entstehen, handelt es sich rechtlich nicht mehr um allgemein übliche Risiken einer Privatperson. Dann ist der Unterricht vielmehr mit einer regelmäßigen Tätigkeit von Reitlehrern vergleichbar und eine Privathaftpflicht hilft nicht mehr. Dann sollten auch Hobby-Reitlehrer*Innen eine Berufshaftpflicht für Reitlehrer abschließen.

Informationen für Profi-Reitlehrer

Wer die Dienste als Reitlehrer selbstständig im eigenen Stall oder als mobiler Reitlehrer auf fremden Höfen kostenpflichtig anbietet, sollte eine Berufshaftpflicht für Reitlehrer abschließen. Die Versicherung kommt für Schäden an Personen und Sachen des Reitschülers auf, die durch eine fahrlässige Anweisung des Reitlehrers oder durch eine Verletzung der Aufsichtspflicht hervorgerufen worden sind. Aber auch wenn kein Verschulden vorliegt, werden auch unberechtigte Ansprüche gegen Reitlehrer juristisch abgewehrt. Vereinbarter Haftungsausschluss zwischen Reitlehrer und Schüler: Hierbei ist Vorsicht geboten, denn selbst wenn ein Haftungsausschluss vereinbart worden ist, nutzt das im Schadensfall unter Umständen nur bedingt. Krankenkassen und andere Sozialversicherungsträger werden sich die Kosten der Heilbehandlung zurückholen. Das betrifft z.B. Arzt- und Krankenhausbehandlung, Rehabilitation, Verdienstausfall, Invalidenrente und Kosten für den Umbau der Wohnung.

Informationen für Angestellte- und Vereins-Reitlehrer*Innen

Sind Reitlehrer bei einem Reitstall angestellt oder im Verein tätig, ist das Haftungsrisiko in der Regel über eine Betriebshaftpflicht des Reitstalls oder eine Vereinshaftpflicht abgedeckt. Allen Reitlehrer ist zu empfehlen, sich diesen Versicherungsschutz genau anzusehen. Denn der Einschluss der Tätigkeit von Reitlehrer muss in die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers aktiv beantragt werden. Vereins-Reitlehrer sollten wissen, dass über die Vereinshaftpflicht des Landessportbundes nur dann der Reitunterricht abgesichert ist, wenn es Vereinszwecken dient. Das betrifft beispielsweise Reitstunden für Vereinsmitglieder oder Schnupperkurse. Unterricht für Nichtmitglieder ist darüber jedoch nicht abgesichert.

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