Die Kündigung der Pferdehaftpflicht:
Grundsätzlich verlängern sich Versicherungsverträge zur Pferdehaftpflicht, die für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wurden, automatisch um ein weiteres Jahr, wenn diese nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung vom Pferdehalter oder der Versicherungsgesellschaft gekündigt werden.
Ordentliche Kündigung zur Pferdehaftpflicht:
Die Kündigung wird wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsablauf gekündigt wird. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Außerordentliche Kündigung zur Pferdehaftpflicht:
Nach einem Schadenfall:
Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden, wenn von dem Versicherer aufgrund eines Versicherungsfalles eine Schadensersatzzahlung geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat. Das Recht zur Kündigung, die seitens des Versicherers mit einer Frist von einem Monat, seitens des Versicherungsnehmers mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu erfolgen hat, erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
Bei einer Prämienerhöhung:
Erhöht der Versicherer aufgrund einer Prämienangleichung die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Erhöhung der Prämie des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen. Bitte beachten Sie jedoch, das aufgrund der ständigen Änderungen der Bedingungen dieses von Gesellschaft zu Gesellschaft abweichen kann!
bei Risikofortfall:
Bei Risikofortfall des Pferdes, z.B. durch Tod, Verkauf/Weggabe oder entlaufen des Pferdes, erlischt der Vertrag automatisch wegen Risikowegfalles und bedarf keiner ordentlichen Kündigung zum Vertragsablauf. Jedoch sollte eine Mitteilung des Pferdehalters an die Versicherungsgesellschaft erfolgen, damit die Pferdehaftpflicht zum Zeitpunkt des Risikofortfall aufgehoben werden kann.
Zur Info:
Die ausgesprochene Kündigung durch den Pferdehalter sollte immer durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen. Zu beachten ist noch, dass nicht das Absenddatum, sondern der Eingang der Kündigung bei der Versicherungsgesellschaft als fristgerecht anzusehen ist. (Dies gilt auch im Falle einer Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Pferdehalter)