Sie haben einen teuren Jagdhund, Therapiehund, Blindenhund oder Rassehund und überlegen, ob Sie sich nach dem Tod oder Verlust ihres Hundes einen neuen Hund anschaffen? Falls ja, sollten Sie eine Hundelebensversicherung abschließen.
Diese Hundelebensversicherung ist eine besondere Absicherung für Jagdhunde, Therapiehunde, Blindenhunde oder Rassehunde und erstreckt sich auch auf den Schaden durch Entwendung und Abhandenkommen versicherter Hunde, sofern sich diese bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits 3 Monate im Besitz des Versicherungsnehmers befinden.
Denn diese Hunde haben oft einen hohen finanziellen Wert. Kommt der Hund abhanden oder stirbt, ist dies ein großer Verlust. Mit der Hundelebensversicherung können Sie zumindest die finanziellen Folgen absichern.
Der Versicherer gewährt im Rahmen der festgesetzten Höchstversicherungssummen Versicherungsschutz gegen den Schaden, der durch Tod oder Nottötung versicherter Hunde entsteht.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Nottötung ist jede Tötung eines Hundes, dessen Tod infolge einer Krankheit oder eines Unfalles auch bei sachverständigem Eingreifen mit Sicherheit in kürzester Zeit zu erwarten ist.
Tod und Nottötung versicherter Hunde sind auch dann eingeschlossen, wenn sie
⇒ bei Muttertieren infolge Trächtigkeit und Geburt oder
⇒ durch den Riss durch Haus‑ und Wildtiere
eintreten.
Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden, soweit vereinbart, die dadurch entstehen, dass versicherte Hunde infolge einer Krankheit oder eines Unfalles zu ihrer üblichen Verwendung dauernd unbrauchbar oder dauernd zuchtuntauglich werden. Als Zuchtuntauglichkeit gilt nur Deck‑ oder Befruchtungsunfähigkeit. Die Zuchtuntauglichkeit weiblicher Hunde ist von der Entschädigung ausgeschlossen. Dauernde Unbrauchbarkeit bei Hunden bzw. Zuchtuntauglichkeit bei Rüden wird auch dann angenommen, wenn der Hund, obwohl er zwei Monate ununterbrochen tierärztlich behandelt wurde, zu der üblichen Verwendung unbrauchbar bleibt.
FAQ Hundelebensversicherung
Fragen und Antworten zur Hundelebensversicherung
Aufnahmefähig sind alle gesunde Hunde im Alter von 6 Monaten bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
Voraussetzung ist, dass Ihr Hund einen Chip hat. Versicherbar sind gesunde Rassehunde, Therapiehunde, Blindenhunde, Diensthunde, Arbeitshunde und Jagdhunde.
Nicht versicherungsfähig bei der Hundelebensversicherung sind
⇒ kranke Hunde
⇒ Hunde mit Invalidität oder Fehlbildungen, z. B. einem fehlenden Bein.
Die Versicherung zur Hundelebensversicherung erstreckt sich nicht auf Schäden
⇒ die durch Epidemien, Pandemien, Abhandenkommen, Diebstahl, Raub, öffentlichrechtliche Verfügungen, Krieg oder innere Unruhen entstehen,
⇒ durch experimentelle Maßnahmen,
⇒ durch Beteiligung an Rennen,
⇒ infolge von Schönheitsfehlern,
⇒ durch Mängel oder Krankheiten, die bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits vorhanden waren,
⇒ infolge von Ursachen, die in die Zeit einer mehr als zehn Tage ununterbrochenen dauernden Verleihung oder Vermietung fallen,
⇒ soweit sie die Leibesfrucht betreffen,
⇒ für die anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Die Entschädigung beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei Tod oder Nottötung 100 % des tatsächlichen Wertes bei Eintritt des Versicherungsfalles, jedoch nicht mehr als 100 % der Versicherungssumme. Wird der Tod durch eine Krankheit oder einen Unfall herbeigeführt, so ist bei der Schadensberechnung von dem Wert auszugehen, den der Hund unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalles hatte.
Im Falle der dauernden Unbrauchbarkeit wird die Entschädigung nach den vom Versicherer festgesetzten Prozentsätzen gezahlt.
Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten werden auf die Entschädigung aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag angerechnet, und zwar auch dann, wenn sie schuldhaft verwirkt wurden.
Die Entschädigung ist spätestens einen Monat nach Feststellung des Schadens dem Empfangsberechtigten auszuzahlen.
Der Versicherer kann nicht alle Ereignisse bei der Hundelebensversicherung versichern, sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb sind einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen, z.B.
⇒ Schäden aus vorsätzlicher Handlung oder arglistiger Täuschung
⇒ Schäden infolge von Mängeln oder Krankheiten, die bei Versicherungsbeginn bereits vorhanden waren.
⇒ Leistungen aus anderen Versicherungen, aus öffentlichen Mitteln, von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten werden auf die Entschädigung angerechnet.
Diese Hundelebensversicherung gilt nur in Deutschland, soweit nicht anders vereinbart
Der Versicherungsnehmer hat zur Hundelebensversicherung bei erheblicher Erkrankung oder erheblichem Unfall eines versicherten Hundes unverzüglich tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig dem Versicherer Anzeige zu erstatten; die Anzeige ist zu wiederholen, wenn sich der Zustand des Hundes erheblich verschlechtert. Die tierärztlichen Kosten hat der Versicherungsnehmer zu tragen; sie können ganz oder teilweise vom Versicherer übernommen werden.
Eine Nottötung versicherter Hunde soll nur mit Genehmigung des Versicherers vorgenommen werden, es sei denn, dass seine Zustimmung nicht mehr eingeholt werden kann oder die Nottötung von der zuständigen Polizeibehörde angeordnet ist.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Möglichkeit für Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen.
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein versicherter Hund verendet ist, notgetötet werden musste oder dauernd unbrauchbar geworden ist.
Der Versicherungsnehmer hat jede zur Feststellung des Versicherungsfalles notwendige Auskunft zu erteilen, insbesondere bei Tod eines Hundes durch Verenden einen tierärztlichen Sektionsbericht vorzulegen.
Der Versicherer kann bei Tod oder Nottötung eine tierärztliche Obduktion auf Kosten des Versicherers verlangen, um Krankheits‑ und Todesursache festzustellen.
Die durch Tod, Nottötung, Obduktion und Beseitigung des Tierkörpers entstehenden Kosten trägt der Versicherungsnehmer.
Die Genesung erkrankter Hunde ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten bei der Hundelebensversicherung:
bei der Antragsstellung
Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
bei Änderungen
Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Hunde ändert.
im Schadenfall
Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und den Versicherer durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und Schadenregulierung zu unterstützen.
Zeigen Sie dem Versicherer jeden Schadenfall unverzüglich an.
Bei Erkrankungen und Unfällen ist unverzüglich ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Diebstahl, Raub und Abhandenkommen sind unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
Der Versicherungsschutz zur Hundelebensversicherung beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt und zwar auch dann, wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert wird, der Beitrag aber innerhalb von zwei Wochen gezahlt wird.
Die Hundelebensversicherung gilt für die vereinbarte Dauer. Bei einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Die Hundelebensversicherung endet mit Ende des Versicherungsjahres, in dem das 11. Lebensjahr vollendet wird.
Sie oder der Versicherre kann den Vertrag zur Hundelebensversicherung zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen.
Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor dem jeweiligen Stichtag zugehen.
Sonstige Beendigungsmöglichkeiten zur Hundelebensversicherung:
- Sie oder wir können nach einem Schadenfall kündigen.
- Sie können kündigen, wenn der Hund nicht mehr vorhanden ist.
- Wird der Hund veräußert, kann der Erwerber den Versicherungsvertrag fortführen.
unsere Angebote für Hundeversicherungen
Angebote für Hundevereine