Informationen zur Seniorenhaftpflicht-Versicherung
Schon kleine Unaufmerksamkeiten oder Nachlässigkeiten können großen Schaden verursachen. Auch wenn man noch so gewissenhaft ist, hat man mal einen schlechten Tag, ist in Eile oder müde und abgespannt, oder man ist aus einem anderen Grund nicht richtig bei der Sache - schon ist es passiert: Man muss mit seinem gesamten Vermögen und Einkommen haften und zahlen - nicht selten ein ganzes Leben lang. Die Verpflichtung zum Schadenersatz geht sogar auf die Erben über. Außerdem ist die Haftpflicht nicht einmal immer von einem Verschulden abhängig. Die Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen Schadenersatzansprüche, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Unter Haftpflicht versteht man die gesetzliche Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt hat, z. B. durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder Vergesslichkeit.
Die wichtigste Bestimmung über die Schadenersatzpflicht regelt § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die sinngemäße Aussage daraus lautet:
Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muss den Schaden ersetzen (Verschuldenshaftung). Bei Kindern regelt § 828 BGB die Haftung in Abhängigkeit vom Alter des Kindes. Kinder unter 7 Jahren sind für die von ihnen angerichteten Schäden grundsätzlich nicht verantwortlich; man kann sie dafür nicht haftbar machen. Kinder zwischen 7 und 18 Jahren haften nur, wenn sie die nötige geistige Einsichtsfähigkeit haben. Wer mindestens 18 Jahre alt ist, ist für Schäden, die er verschuldet hat, voll verantwortlich. Für Schäden, die Minderjährige unter 18 Jahren verursachen, haften - evtl. neben den Minderjährigen selbst - die Aufsichtspflichtigen, also Eltern, Pflegeeltern, Lehrer oder auch andere (§ 832 BGB), wenn sie nicht beweisen können, dass sie bei der Führung der Aufsicht, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben (Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast).
Die Haftung ist der Höhe nach im allgemeinen nicht begrenzt.
Es muss grundsätzlich der tatsächliche Schaden ersetzt werden!
Beispiele aus der Schadenspraxis:
Dieser Text stellt nur eine auszugsweise Wiedergabe der Versicherungsbedingungen dar und kann bei einzelnen Versicherungsgesellschaften abweichen. Bitte entnehmen Sie den genauen Versicherungsumfang den jeweils gültigen Versicherungsbedingungen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
Dies gilt insbesondere...
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Der Versicherer leistet bei Schadensereignissen die den Tod, eine Verletzung oder eine sonstige Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) zur Folge hat. Des weiteren leistet der Versicherer auch bei Schadensereignissen die die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hat, sowie bei Vermögensschäden die nicht die Folge eines Personen- oder Sachschadens sind.
Hierzu übernimmt Sie folgende Aufgaben:
Die Seniorenhaftpflicht bietet üblicherweise weltweiten Versicherungsschutz, für Auslandsaufenthalte meist nur bis zu einem Jahr.
Je Schadensfall leistet der Versicherer generell Schadensersatz bis zur maximalen Höhe der Versicherungssumme, bei mehreren Schäden während des Versicherungsjahres in der Regel jedoch nicht mehr als das Doppelte der beantragten Deckungssumme.
Hinweis: Kommen während der Vertragslaufzeit neue Risiken (z.B. Anschaffung eines Hundes oder Pferdes) hinzu, so sind diese in der Regel über die sogenannte Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB) automatisch mitversichert. Allerdings ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers welche normalerweise als beigedruckter Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgt, mit Frist von einem Monat diese neuen Risiken anzuzeigen.
Tip: Da der Versicherungsschutz im Rahmen der Vorsorgeversicherung im Regelfall auf eine Deckungssumme in Höhe von max. EUR 500.000,-- für Personenschäden und EUR 150.000,-- für Sachschäden begrenzt ist, empfiehlt es sich jedes neue Risiko dem Versicherer sofort mitzuteilen.
Eine Seniorenhaftpflicht, die für alle Schadensereignisse aufkommt, gibt es nicht! In jeder Seniorenhaftpflicht gibt es deshalb sogenannte Ausschlüsse.
Nicht versichert sind zum Beispiel:
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der sogenannte Erst-Beitrag nach Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und die Folgebeiträge termingerecht entrichtet werden. Versicherungsschutz besteht für die festgelegte Vertragsdauer. Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.
Da Sie nach dem Gesetz unbegrenzt und ein Leben lang für Schäden aufkommen müssen, empfiehlt sich der Abschluss einer möglichst hohen Deckungssumme. (mindestens 2 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden).
Holen Sie vor Abschluss einer Haftpflichtversicherung immer mehrere Angebote ein, da die Prämienunterschiede zum Teil gravierend sind. Schließen Sie nur Jahresverträge ab damit Sie die Möglichkeit haben jährlich Ihren bestehenden Vertrag zu kündigen um eventuell zu einen günstigeren Anbieter wechseln zu können. Vereinbaren Sie jährliche Zahlungsweise, da Ihnen bei halbjährlicher, vierteljährlicher und monatlicher Beitragszahlung meist ein Ratenzahlungszuschlag berechnet wird.
Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) dem Versicherer schriftlich anzuzeigen. Sie sind verpflichtet alles zur Abwendung und Minderung des Schadens zu unternehmen. Die Umstände die zum Schaden geführt haben sind ausführlich und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Ohne Rücksprache mit dem Versicherer sind Sie sind nicht berechtigt einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder Zahlungen zu leisten.
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ist ohne Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht Widerspruch zu erheben.
Kommt es zu einem Prozess über den Haftpflichtanspruch, so ist die Prozessführung dem Haftpflichtversicherer zu überlassen.
Tip: Im Schadensfall sollten Sie sich umgehend mit Ihrem Versicherungsvermittler / -vertreter in Verbindung setzen. Er ist Ihnen in der Regel bei der gesamten Schadensabwicklung behilflich. Sollten Sie Ihren Vertrag bei einem Direktversicherer abgeschlossen haben, der über keinen Außendienst verfügt, so wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Verwaltungsstelle.