Warum eine Pferdehaftpflicht abschließen?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass jeder Besitzer (Halter) eines Pferdes der sogenannten Gefährdungshaftung gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterliegt. Das heißt im Klartext: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
Jeder Pferdehalter haftet somit unabhängig vom Verschulden:
in unbegrenzter Höhe
mit gegenwärtigem und zukünftigem Vermögen
bis zu einer Dauer von 30 Jahren
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
Die Folgen von Haftpflichtschäden:
eventuelle existenzgefährdende Zahlungsverpflichtungen für den Schadensverursacher
ruinöse Folgen für den Geschädigten, falls der Verursacher seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann
Leistungen der Pferdehaftpflicht
Die Pferdehaftpflicht stellt Sie von Schadensersatzansprüchen frei, die gegen Sie erhoben werden, und koordiniert die Abwicklung des Versicherungsfalls (der Geschädigte hat keinen Direktanspruch an die Versicherungsgesellschaft!).
Die Versicherungsgesellschaft leistet in der Pferdehaftpflicht bei Schäden die den Tod, eine Verletzung oder sonstige Gesundheitsstörungen von Menschen (=Personenschaden) zur Folge hat. Auch bei Schäden die den Verlust, die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache (=Sachschaden) zur Folge hat. Sowie beim Eingriff in das Vermögen des Geschädigten, wenn kein Personen- oder Sachschaden vorausgegangen ist (=Vermögensschaden).
Die Versicherungsgesellschaft übernimmt folgende Leistungen:
Im Schadensfall leistet die Versicherungsgesellschaft den Schadensersatz zur Pferdehaftpflicht maximal bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, bei mehreren Schadenfällen im Laufe eines Versicherungsjahres jedoch in der Regel nicht mehr als das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme.
Wer ist mit einer Pferdehaftpflicht versichert?
Versichert sind Sie als Halter der Pferde (Pferdehaftpflicht für Tierhalter). Mitversichert ist aber auch Ihre Familie, Freunde, Bekannte oder der Nachbar, der Ihr(e) Pferd(e) hütet (Pferdehaftpflicht als Tierhüter).
Ab wann besteht Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz zur Pferdehaftpflicht beginnt zu dem im Versicherungsschein oder in den Nachträgen genannten Zeitpunkt. Voraussetzung dafür ist, dass der sogenannte „Erst-Beitrag“ nach Aufforderung (Police und/oder Rechnung) unverzüglich, in der Regel innerhalb von 14 Tagen, bezahlt wird und die Folgebeiträge termingerecht entrichtet werden. Der früheste Beginn ist der Tag bei Antragseingang in unserem Hause. Eine Wartezeit in der Pferdehaftpflicht besteht nicht und ein rückwirkender Beginn ist nicht möglich!
Versicherungsschutz besteht für die festgelegte Vertragsdauer - in der Regel ein Versicherungsjahr. Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr, wenn diese nicht drei Monate vor Ablauf vom Versicherungsnehmer oder von der Versicherungsgesellschaft schriftlich gekündigt werden.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Die Pferdehaftpflicht kommt nicht für alle Schadenereignisse auf, da sogenannte Ausschlüsse vom Versicherungsschutz bestehen. Nicht versichert sind zum Beispiel:
Was ist im Schadensfall zu tun?
Jeder Versicherungsfall zur Pferdehaftpflicht ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
Der Pferdehalter ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadensfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadensfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch zur Pferdehaftpflicht ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Bei Zuwiderhandlungen ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei.
Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Pferdehalter die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
Zur Info:
Sollte es zu einem eventuellen Schadensfall zur Pferdehaftpflicht kommen ist es ratsam sich kurzfristig mit unserem Hause unter 030 / 34 34 61 61 in Verbindung zu setzen die Schadenanzeige von unserer Website auszudrucken und per Telefax an 030 / 34 34 61 66 zu übersenden. Natürlich können Sie die Schadenanzeige auch per Post an uns versenden.
Die Kündigung der Pferdehaftpflicht:
Grundsätzlich verlängern sich Versicherungsverträge zur Pferdehaftpflicht, die für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wurden, automatisch um ein weiteres Jahr, wenn diese nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung vom Pferdehalter oder der Versicherungsgesellschaft gekündigt werden.
Ordentliche Kündigung zur Pferdehaftpflicht:
Die Kündigung wird wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsablauf gekündigt wird. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Außerordentliche Kündigung zur Pferdehaftpflicht:
Nach einem Schadenfall:
Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden, wenn von dem Versicherer aufgrund eines Versicherungsfalles eine Schadensersatzzahlung geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat. Das Recht zur Kündigung, die seitens des Versicherers mit einer Frist von einem Monat, seitens des Versicherungsnehmers mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu erfolgen hat, erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
Bei einer Prämienerhöhung:
Erhöht der Versicherer aufgrund einer Prämienangleichung die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Erhöhung der Prämie des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen. Bitte beachten Sie jedoch, das aufgrund der ständigen Änderungen der Bedingungen dieses von Gesellschaft zu Gesellschaft abweichen kann!
bei Risikofortfall:
Bei Risikofortfall des Pferdes, z.B. durch Tod, Verkauf/Weggabe oder entlaufen des Pferdes, erlischt der Vertrag automatisch wegen Risikowegfalles und bedarf keiner ordentlichen Kündigung zum Vertragsablauf. Jedoch sollte eine Mitteilung des Pferdehalters an die Versicherungsgesellschaft erfolgen, damit die Pferdehaftpflicht zum Zeitpunkt des Risikofortfall aufgehoben werden kann.
Zur Info:
Die ausgesprochene Kündigung durch den Pferdehalter sollte immer durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen. Zu beachten ist noch, dass nicht das Absenddatum, sondern der Eingang der Kündigung bei der Versicherungsgesellschaft als fristgerecht anzusehen ist. (Dies gilt auch im Falle einer Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Pferdehalter)