Egal ob Sie mit Ihrem Fahrrad (z.B. Mountainbike, Rennrad, Trekkingrad, Citybike) oder mit einen E-Bike bzw. Pedelec unterwegs sind, diese Fortbewegung auf Ihrem Zweirad soll Spaß machen. Je teurer jedoch das Fahrrad, Pedelec oder E-Bike, desto größer ist ihr finanzieller Verlust im Falle eines Diebstahls, Einbruchdiebstahls, Unfalls oder bei mut- und böswilliger Beschädigung (Vandalismus). Die Fahrradversicherung ist eine sinnvolle Ergänzung, um hohe Reparaturkosten oder den kompletten Verlust des Fahrrads, Pedelecs oder E-Bikes zu vermeiden.
Es wird ein leistungsstarker Versicherungsschutz für Ihr Fahrrad, Pedelec oder E-Bike geboten. Je nach Tarifauswahl zur Fahrradversicherung leistet der Versicherer bei:
⇒ Verlust des Fahrrades durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Plünderung, Unterschlagung oder Raub
⇒ Diebstahl oder auch Teilediebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen, auch die Akkus bei Pedelec und E-Bike
⇒ Diebstahl des Fahrrades aus einem abgestellten Kraftfahrzeug oder an daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern
⇒ mut- und böswilliger Beschädigung oder Zerstörung durch unbekannte Dritte
⇒ Unfall, als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad, Pedelec oder E-Bike einwirkendes Ereignis
⇒ Unfall eines Transportmittels, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden
⇒ Fall- oder Sturzschäden, versichert ist das Umfallen des Fahrrads sowie der Sturz mit dem Fahrrad, auch ohne äußere Einwirkung
⇒ Brand, Explosion und Blitzschlag
⇒ Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen und Erdrutsch
⇒ Bedienungsfehler / unsachgemäße Handhabung
⇒ Material-, Produktions- und Konstruktionsfehlern nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten
⇒ Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten am Pedelec oder E-Bike
⇒ Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) an Akku, Motor und Steuerungsgeräten
⇒ Kabelbruch oder Schäden durch Tierbiss am Kabel
⇒ Verschleiß - Verschleißschäden sind versichert, wenn das Fahrrad, Pedelec oder E-Bike, inklusive dem Akku und Motor, zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 5 Jahre ist
Die Hausratversicherung bietet einen Basisschutz für das Fahrrad, Pedelec oder E-Bike, insbesondere bei Diebstahl. In der Hausratversicherung ist das Fahrrad, Pedelec oder E-Bike zwar in der Regel mitversichert, aber nur zu wenig praxistauglichen Bedingungen: Versichert ist das Fahrrad, Pedelec oder E-Bike oft nur, wenn dieses bei einem Einbruch aus der verschlossenen Wohnung, dem Keller oder der Garage gestohlen wird.
Durch eine Fahrraddiebstahlklausel kann der Schutz in der Hausratversicherung zwar erweitert werden, aber nur für Schäden durch Diebstahl vom Fahrrad, Pedelec oder E-Bike außerhalb von den versicherten Räumlichkeiten. Meistens ist die mut- und böswillige Beschädigung oder ein Vandalimusschaden nicht mitversichert. Auch Unfälle bzw. Fall- oder Sturzschäden sind ausgeschlossen. Genauso können Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten am Pedelec oder E-Bike über eine Hausratversicherung in der Regel nicht mitversichert werden.
Wenn es sich zum Beispeil um ein teures Fahrrad, Pedelec oder E-Bike handelt, ist eine Fahrradversicherung oft empfehlenswert, um den vollen Wert im Schadensfall erstattet zu bekommen.
Wenn man sich umfassend gegen Risiken wie Diebstahl, Beschädigung, Unfall oder Vandalismus absichern möchte, da die Leistungen einer Hausratversicherung oft nicht ausreichen sind.
Wer viel fährt, hat auch mehr Verschleiß am Fahrrad, Pedelec oder E-Bike – insbesondere bei hoher Kilometerleistung zahlt sich eine Fahrradversicherung aus, da diese Verschleißteile ebenfalls mitversichert. Auch das Risiko für Schäden durch Diebstahl, Beschädigung, Unfall oder Vandalismus ist bei häufiger Nutzung höher.
Auch für Vielfahrer, die ihr Fahrrad, Pedelec oder E-Bike öfter an öffentlichen Straßen und Plätzen abstellen, ist eine Fahrradversicherung empfehlenswert. Wer auch noch in einer Großstadt viel mit dem Fahrrad, Pedelec oder E-Bike unterwegs ist und es auch draußen abstellt, muss häufiger mit einem Diebstahl rechnen, als jemand, der in einer Kleinstadt nur gelegentlich Fahrrad, Pedelec oder E-Bike fährt oder es vorwiegend in geschlossenen Räumen unterbringt. In diebstahlgefährdeten Städten kann es sich auch schon für ein günstiges Fahrrad, Pedelec oder E-Bike lohnen, eine Fahrradversicherung abzuschließen, die Komplettdiebstahl und Teilediebstahl umfasst.
Im Alltag wird der Begriff E-Bike (elektronisches Fahrrad) oft als Überbegriff für alle Fahrräder mit elektrischer Unterstützung oder Fahrräder mit einem Elektromotor, der zusätzliche Antriebskraft bietet, verwendet. Aber rechtlich gibt es große Unterschiede. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) unterscheidet zwischen Fahrrad, Pedelec, Pedelec mit Anfahrhilfe, S-Pedelec, E-Bike sowie schnelles E-Bike.
Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft der darauf befindlichen Personen angetrieben wird, typischerweise mit Pedalen oder Handkurbeln.
Ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad mit elektrischer Unterstützung, welche nur dann aktiv wird, wenn der Fahrer in die Pedale tritt und die Unterstützung auf maximal 25 km/h begrenzt ist. Die Motorleistung darf dabei 250 Watt nicht überschreiten. Rechtlich gilt ein solches Pedelec als Fahrrad.
Ein Pedelec mit Anfahrhilfe bis 6 km/h ist ein Fahrrad und ist somit fahrradrechtlich gleichgestellt. Diese Anfahrhilfe, auch Schiebehilfe genannt, ermöglicht das Pedelec ohne Tretbewegung bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h zu beschleunigen. Diese Funktion ist eine praktische Funktion, die das Anfahren am Berg oder beim Schieben des Rades erleichtert.
Ein S-Pedelec ist ein schnelles Pedelec, das eine Tretunterstützung bis 45 km/h bietet und rechtlich als Kleinkraftrad (Fahrzeug der Klasse L1e-B oder L2e) gilt. Der Motor darf maximal über eine Nenndauerleistung bis zu 4.000 Watt verfügen und ist somit rechtlich kein Fahrrad mehr.
Ein E-Bike ist ein Elektrorad, das unabhängig von der Trittleistung des Fahrers eingesetzt werden kann mit einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h. Meistens gibt es einen Gashebel oder einen Beschleunigungshebel.
Ein schnelles E-Bike ist ebenfalls ein Elektrorad, das unabhängig von der Trittleistung des Fahrers eingesetzt werden kann mit einer maximalen Geschwindigkeit von 45 km/h. Meistens gibt es einen Gashebel oder einen Beschleunigungshebel.
Für Schäden durch ein Fahrrad, Pedelec oder Pedelec mit Anfahrhilfe ist der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung ausreichend. Auch können diese Fahrzeuge gegen Diebstahl außerhalb von Räumlichkeiten über eine Hausratversicherung mitversichert werden, wenn eine Fahrraddiebstahlklausel vereinbart wurde.
Das S-Pedelec, E-Bike sowie schnelles E-Bike sind nach der StVZO zwar nicht zulassungspflichtig, jedoch versicherungspflichtig. Beim Benutzen auf öffentlichen Wegen und Plätzen wird daher ein Versicherungskennzeichen benötigt. Kein Versicherungsschutz für diese Fahrzeuge besteht über die Privathaftpflichtversicherung oder die Hausratversicherung.
FAQ
Fahrrad Versicherung
Nachstehend einige Beispiele für Fahrradzubehör und Fahrradgepäck, welche bei der Fahrradversicherung mitversichert gilt:
Anhänger - Beleuchtung - Fahrradkompass - Fahrradkorb - Fahrradschloss - Fahrradtasche - Fahrradwimpel - Helm - Hygieneartikel - Isomatte - Kartenhalter - Kartenmaterial - Kilometerzähler - Kindersitz - Kleidung - Klingel - Kochgeschirr - Luftmatratze - Luftpumpe - Reflektor - Regenschutzplane - Sattelkissen - Schlafsack - Schleppstange - Schloss - Spiegel - Steckschutzblech - Tachometer (keine Multifunktionsgeräte) - Trinkflasche - Werkzeug/Flickzeug - Werkzeugtasche - Zelt.
Als versichert gilt lose mit dem Fahrrad verbundenes Fahrradzubehör und Fahrradgepäck, welches während des Gebrauchs des versicherten Fahrrades mitgeführt wird. Nicht versichert sind Wertsachen und elektronische Geräte. Hiervon ausgenommen sind Ladegeräte und Tachometer, jedoch keine Multifunktionsgeräte.
Der Versicherer ersetzen bei einer Fahrradversicherung den Wert Ihres Fahrrads, Pedelec oder E-Bike bis zur Höhe der Versicherungssumme. Der Versicherer erstattet den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand, maximal die vereinbarte Versicherungssumme = Neuwertentschädigung.
Bei einem Teilschaden zur Fahrradversicherung erstattet der Versicherer die angefallenen notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn) für das Fahrrad, Pedelec oder E-Bike, die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
Der Versicherer erstattet bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unter Abzug eines vorhandenen Restwertes, maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrrades, Pedelec oder E-Bike dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrrades, Pedelec oder E-Bike im beschädigten oder zerstörten Zustand.
Jeder Versicherer hat den Geltungsbereich zur Fahrradversicherung unterschiedlich mitversichert. Daher ist bei Vertragsabschluss darauf zu achten, wo der Versicherungsschutz für das Fahrrad, Pedelec oder E-Bike gilt.
Einige Versicherer haben folgende Klauseln zum Geltungsbereich:
⇒ Der Versicherungsschutz gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland
⇒ Der Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutschland sowie weltweit bei einem
Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Monaten
⇒ Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung
Nicht mitversichert bei einer Fahrradversicherung sind
⇒ Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt hat
⇒ Schäden am Akku durch nicht sachgemäße Aufladung
⇒ Serienschäden sowie Rückrufaktionen seitens des Herstellers
⇒ Aufwendungen für Wartungsarbeiten oder Inspektionen
⇒ Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen (z. B. Schrammen oder Schäden an der Lackierung)
⇒ Schäden durch Rost oder Oxidation;
⇒ Schäden, für die ein Dritter vertraglich einzustehen hat als Hersteller, Verkäufer, aus Reparaturauftrag oder sonstigem vertraglichen Verhältnis
⇒ Schäden und Folgeschäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten
Bei Bedarf kann bei der Fahrradversicherung auch eine Schutzbriefversicherung abgeshlossen werden.
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung der Assistance- und Versicherungsleistungen erfolgt in den einzelnen Ländern entsprechend der lokalen Verfügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten.
Folgende Leistungen sind beim Schutzbrief zur Fahrradversicherung mitversichert:
⇒ 24-Stunden-Service-Hotline
⇒ Pannenhilfe direkt vor Ort
⇒ Abschleppdienst, wenn eine schnelle Reparatur nicht möglich ist
⇒ Weiter- bzw. Rückfahrt mit dem Taxi oder der Bahn
⇒ Bergung
⇒ Leih-/Mietfahrrad
⇒ Fahrrad-Rücktransport
⇒ Übernachtung im Notfall
⇒ Werkstattvermittlung
⇒ Notfall-Bargeld bis max. 1.500,00 EUR
⇒ Psychologische Ersthilfe nach einem Verkehrsunfall
⇒ Telefonische rechtliche Erstberatung (nach einem Verkehrsunfall mit dem Rad)
Nicht versichert können in der Regel über eine private Fahrradversicherung
⇒ Fahrräder, Pedelec oder E-Bike die führerschein- oder versicherungspflichtig sind
⇒ welche gewerblich genutzt werden, z. B. Kurier- oder Auslieferungsdienste
⇒ welche vom Eigentümer oder Versicherungsnehmer vermietet werden
⇒ welche vollverkleidet sind
⇒ welche nicht durch einen Fachbetrieb zusammengebaut wurden, sogenannte Eigenbauten
⇒ die von Privatpersonen ohne Händlerrechnung und ohne Privatkaufvertrag erworben wurden
⇒ für die kein Händlerkaufbeleg vorliegt
⇒ welche die technische Möglichkeit einer Umschaltung zum S-Pedelec ha-ben (Hybride Pedelecs)
Vor Eintritt des Versicherungsfalles zur Fahrradversicherung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet
⇒ das versicherte Fahrrad jederzeit mit einem verkehrsüblichen Schloss zu sichern, wenn es nicht zur Fortbewe-gung genutzt wird. Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten verschlossenen Gebäude/Raum/Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift.
⇒ das versicherte Fahrrad jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
⇒ wenn das versicherte Fahrrad über einen fest verbauten GPS-Tracker im Rahmen, Lenker, Antriebssystem oder in der Software verfügt, diesen jederzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand sowie den Ortungsdienst betriebsbereit zu halten.
⇒ wenn das versicherte Fahrrad keine Rahmennummer hat, dieses bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen
⇒ einen höherwertigen Austausch von fest mit dem Fahrrad verbundenen und zur Funktion des Fahrrades gehörenden Teile dem Versicherer anzuzeigen und in der Versicherungssumme zu berücksichtigen.
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