warum eine Hundehaftpflichtversicherung?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass jeder Besitzer (Halter) eines Hundes der sogenannten Gefährdungshaftung gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterliegt.
Das heißt im Klartext: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
Jeder Hundehalter haftet unabhängig vom Verschulden:
in unbegrenzter Höhe
mit gegenwärtigem und zukünftigem Vermögen
bis zu einer Dauer von 30 Jahren
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
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Personenschäden
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Von einem Personenschaden spricht man, wenn ein Mensch durch einen Unfall oder ein anderes Ereignis körperlichen Schaden erleidet. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn eine fremde Person auf dem Fahrrad zum Sturz kommt, weil der Hund den Radfahrer angesprungen ist oder der Hund den Briefträger beißt.
Passiert ein Schaden, an dem ein Hund beteiligt ist, kommt die Hundehaftpflicht auch für etwaig entstandene Personenschäden auf. Dies sind z.B. Schmerzensgeldzahlung, Ersatz der Krankheitskosten an die Krankenkasse, Rehamaßnahmen, Rentenzahlungen und Lohnfortzahlungen.
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Sachschäden
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Unter einem Sachschaden wird die Zerstörung, die Beschädigung oder der Verlust von fremden Sachen verstanden. Ein Hund kann einen Sachschaden verursachen, wenn er das Eigentum eines Dritten beschädigt. Beispielsweise, wenn er über die Straße rennt und dabei einen Verkehrsunfall mit Blechschaden verursacht. Häufiger kommen auch beschädigte Kleidungsstücke an fremden Personen durch bei der Begrüßung hochspringende Hunde vor.
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Vermögensschäden
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Ein „unechter“ Vermögensschaden ist die Folge eines Personen- oder Sachschadens. Er ist in Höhe der pauschalen Versicherungssumme für diese Schäden mitversichert, z.B. Ihr Hund einen Menschen so schwer verletzt, dass dieser einige Wochen nicht arbeiten kann.
Die Erstattung der Lohnfortzahlung sind sog. „unechte“ Vermögensschäden. Im Gegensatz dazu steht der „echte“ Vermögensschaden, der teilweise mit einer niedrigeren Summe abgesichert ist. Dieser Fall liegt vor, wenn Ihr Hund zum Beispiel in das Auto des Tierarztes, der zu Besuch ist um Ihren Hund zu untersuchen, springt. Will der Hund nicht mehr aus dem Auto und läßt auch niemanden mehr an sich heran und der Tierarzt muss sich deshalb ein Taxi zum nächsten Termin nehmen. Verpasst der Tierarzt dadurch beispielsweise einen gebuchten Flug, werden Taxi- sowie Umbuchungskosten des Fluges von der Hundehaftpflicht übernommen.
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Mietsachschäden an Immobilien
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Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden. Die Versicherungssumme für Mietsachschäden ist im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme vorhanden.
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Mietsachschäden an mobilen Gegenständen in Hotels, Ferienhäusern & Ferienwohnungen:
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Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer).
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Forderungsausfallversicherung / Ausfalldeckung
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Die eigene Hundehaftpflicht deckt - über die Vertragserweiterung Forderungsausfall-Versicherung oder Ausfalldeckung - die eigenen Forderungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen, die man gegen einen Dritten, z. B. wegen fehlender Privathaftpflicht und Hundehaftpflicht, zahlungsunfähigen Schadenverursacher hat. Leistungen aus der Ausfalldeckung können jedoch nur bezogen werden, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel zur Forderung vorliegt.