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Privathaftpflichtversicherung

Eine kleine Unaufmerksamkeit kann große Folgen haben
Warum braucht man eine Privathaftpflichtversicherung?
Schon kleine Unaufmerksamkeiten oder Nachlässigkeiten können großen Schaden verursachen. Auch wenn man noch so gewissenhaft ist, hat man mal einen schlechten Tag, ist in Eile oder müde und abgespannt, oder man ist aus einem anderen Grund nicht richtig bei der Sache - schon ist es passiert: Man muss mit seinem gesamten Vermögen und Einkommen haften und zahlen - nicht selten ein ganzes Leben lang. Die Verpflichtung zum Schadenersatz geht sogar auf die Erben über. Außerdem ist die Haftpflicht nicht einmal immer von einem Verschulden abhängig. Die Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen Schadenersatzansprüche, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Unter Haftpflicht versteht man die gesetzliche Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt hat, z. B. durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder Vergesslichkeit.
Die wichtigste Bestimmung über die Schadenersatzpflicht regelt § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Diese Bestimmung sagt sinngemäß:
Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muss den Schaden ersetzen (Verschuldenshaftung). Bei Kindern regelt § 828 BGB die Haftung in Abhängigkeit vom Alter des Kindes. Kinder unter 7 Jahren sind für die von ihnen angerichteten Schäden grundsätzlich nicht verantwortlich; man kann sie dafür nicht haftbar machen. Kinder zwischen 7 und 18 Jahren haften nur, wenn sie die nötige geistige Einsichtsfähigkeit haben. Wer mindestens 18 Jahre alt ist, ist für Schäden, die er verschuldet hat, voll verantwortlich. Für Schäden, die Minderjährige unter 18 Jahren verursachen, haften - evtl. neben den Minderjährigen selbst - die Aufsichtspflichtigen, also Eltern, Pflegeeltern, Lehrer oder auch andere (§ 832 BGB), wenn sie nicht beweisen können, dass sie bei der Führung der Aufsicht, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben (Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast).
Die Haftung ist der Höhe nach im allgemeinen nicht begrenzt.
Es muss grundsätzlich der tatsächliche Schaden ersetzt werden!
Beispiele aus der Schadenspraxis:
Sie haben den Gehweg vor Ihrem Haus ist nicht geräumt / gestreut und ein Passant verletzt sich.
Sie sind bei Freunden zu Besuch und beschädigen den Teppich z.B. durch verlieren von Zigarettenasche oder durch Umwerfen eines Weinglases.
Sie verursachen als Fußgänger oder Radfahrer einen Verkehrsunfall.
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