letzte Aktualisierung: 26.04.2012
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Die Pferdehaftpflicht | Schutz bei Haftungsansprüchen für Pferdehalter

Pferdehaftpflicht | Pferdehaftpflichtversicherung
Was ist im Schadensfall zu beachten?

Jeder Versicherungsfall zur Pferdehaftpflicht ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.

Der Pferdehalter ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadensfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadensfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.

Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch zur Pferdehaftpflicht ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Bei Zuwiderhandlungen ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei.

Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Pferdehalter die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.

Zur Info:

Sollte es zu einem eventuellen Schadensfall zur Pferdehaftpflicht kommen ist es ratsam sich kurzfristig mit unserem Hause unter 030 / 34 34 61 61 in Verbindung zu setzen die Schadenanzeige von unserer Website auszudrucken und per Telefax an 030 / 34 34 61 66 zu übersenden. Natürlich können Sie die Schadenanzeige auch per Post an uns versenden.

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Bei Fragen erreichen Sie uns wie folgt:

G & P Versicherungsmakler
Postfach 13 01 47
13601 Berlin

                              ... schneller geht’s

per Telefax an 030 / 34 34 61 66
oder per E-Mail: Pferdehaftpflicht@GUP-Makler.de

 

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Informationen:

Warum eine Pferdehaftpflicht? Wer ist bei der Pferdehaftpflicht versichert? Was leistet die Pferdehaftpflicht? Ab wann besteht Versicherungsschutz bei der Pferdehaftpflicht? Wann zahlt die Pferdehaftpflicht nicht? Was ist im Schadenfall zu beachten? Die Kündigung einer Pferdehaftpflicht Prämienübersicht Pferdehaftpflicht für Reitpferde! Prämienübersicht Pferdehaftpflicht für sonstige Pferde Prämienübersicht Ponyhaftpflicht und Eselhaftpflicht

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